Impressumspflicht – Was muss ich beachten?
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Was steht im Impressum? 

Das Impressum beinhaltet eine Anschrift des Inhabers der Website, um rechtliche Ansprüche gegen diesen gerichtlich durchsetzen zu können. Zweck der Impressumspflicht ist es, dass Nutzer der Seite wissen sollen, mit wem Sie es zu tun haben. Ursprünglich kommt der Begriff „Impressum“ aus dem Presserecht, mittlerweile hat er sich aber auch für Websites eingebürgert. Aber Achtung! Die Impressumspflicht gilt nicht nur für die Unternehmensseite, sondern auch für Apps und soziale Medien, wie Facebook und Twitter. 

Impressumspflichten nach dem UGB und der GewO 

Die Impressumsangaben des Unternehmensgesetzbuch und der Gewerbeordnung ergänzen sich und können daher folgendermaßen zusammengefasst werden:  

  • Name bzw. Firma laut Firmenbuch (bei Einzelunternehmen beides, falls nicht ident) 
  • Rechtsform (nur bei im Firmenbuch eingetragenem Unternehmen notwendig; gegebenenfalls mit Zusatz „in Liquidation“) 
  • Sitz laut Firmenbuch bzw. Standort der Gewerbeberechtigung 
  • Firmenbuchnummer (falls vorhanden) 
  • Firmenbuchgericht (falls vorhanden) 
  • falls Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden: Stammkapital bzw. Grundkapital und Betrag nicht einbezahlter Einlagen

Impressumspflichten nach dem ECG 

Die allgemeinen Informationspflichten des E-Commerce-Gesetz sind auf allen kommerziellen Websites anzuführen. Diese umfassen unternehmerisch betriebene Websites. Die folgenden Bestimmungen betreffen daher nicht nur Firmen mit Webshops, sondern genauso Unternehmen, die sich online präsentieren möchten. 

Zusätzliche Informationspflichten des ECG, die über das UGB und die GewO hinausgehen, umfassen: 

  • Volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung (für behördliche und gerichtliche Zustellungen taugliche Anschrift) 
  • Kontaktdaten: über die ein Nutzer unmittelbar und rasch in Verbindung treten kann (mindestens zwei, z.B. E-Mail, Web-Formular, Telefon, Fax) 
  • Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation 
  • Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; es wird empfohlen, in jedem Fall die jeweilige Gewerbebehörde bzw. sonstige die Berufsbewilligung ausstellende Behörde anzugeben) 
  • Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene Angabe für gewerbliche Tätigkeiten: idR die GewO) 
  • Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften

Wenn vorhanden: 

  • spezielle Berufsbezeichnung  
  • Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde 
  • UID-Nummer 

Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz 

Für sämtliche Websites (kommerzielle wie auch private) gelten außerdem spezielle Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz. Dabei wird zwischen „kleiner“ und „großer“ Website unterschieden. 

Unter „kleinen Websites“ versteht man die Präsentation des Unternehmens selbst, bzw. seine Leistungen und Produktbeschreibungen (dazu zählen auch einfache Webshops). Bei „großen Websites“ geht der Informationsgehalt über die Unternehmenspräsentation hinaus und kann außerdem die Meinungsbildung beeinflussen. Hier kommt die die große Offenlegungspflicht zur Anwendung. 

Nach der kleinen Offenlegungspflicht hat jede Website folgende Angaben zu enthalten: 

  • Namen bzw. Firma des Medieninhabers 
  • Wohnort oder Sitz des Medieninhabers 
  • Unternehmensgegenstand des Medieninhabers  

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